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Schließung von JP Performance: Diskussion
Sammelthread zur angekündigten Schließung der Unternehmen von JP Performance. Die Ankündigung mit der Einordnung des Sachstands steht im Bereich Ankündigungen und ist dort geschlossen. Die Diskussion findet hier statt.

Regeln für diesen Thread
  • Nach derzeitigem Stand liegt weder Anklage noch Verurteilung vor. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK).
  • Tatsachenbehauptungen bitte nur mit Quellenangabe. Beiträge, die unbelegte Behauptungen über Beteiligte aufstellen, werden entfernt.
  • Keine Spekulation über Sachverhalte, zu denen keine öffentlich zugänglichen Belege vorliegen.
  • Beleidigungen und Drohungen gegen Beteiligte oder deren Angehörige führen ohne Vorwarnung zur Sperre.
Quelle für den Sachstand

WBS Legal (Rechtsanwaltskanzlei, Köln): "JP Performance schließt alle 18 Firmen!", veröffentlicht am 03.09.2026.
https://youtu.be/UWfkhh8aAtU
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Wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Folgen einer Betriebsschließung
Dieser Beitrag ordnet ein, welche Folgen eine angekündigte Schließung nach deutschem Recht hat. Die Darstellung ist allgemein gehalten, weil zu den konkreten Gesellschaftsverhältnissen keine belastbaren öffentlichen Angaben vorliegen. Alle Normen sind zitiert und im Volltext nachprüfbar.

1. Abgrenzung: Liquidation ist keine Insolvenz

Angekündigt wurde eine Schließung, kein Insolvenzverfahren. Die Unterscheidung hat erhebliche Folgen für Beschäftigte:
  • Im Insolvenzfall besteht Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung (§ 165 SGB III).
  • Bei einer Liquidation ohne Insolvenz gibt es kein Insolvenzgeld. Zugleich bestehen Lohn-, Urlaubs- und sonstige Ansprüche in voller Höhe fort und sind aus dem Gesellschaftsvermögen zu erfüllen, solange dieses ausreicht.
2. Ablauf einer Auflösung
  • Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).
  • Anschließend Liquidation durch die Liquidatoren (§§ 66 ff. GmbHG), einschließlich Aufruf der Gläubiger (§ 65 Abs. 2 GmbHG).
  • Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter frühestens ein Jahr nach dem Gläubigeraufruf (§ 73 Abs. 1 GmbHG, Sperrjahr).
Laufende Verbindlichkeiten aus Miet-, Leasing- und Lieferverträgen sowie Gewährleistungspflichten bleiben davon unberührt.

3. Beendigung von Arbeitsverhältnissen
  • Betriebsbedingte Kündigung setzt eine tatsächliche Stilllegung oder eine unternehmerische Entscheidung mit Wegfall des Beschäftigungsbedarfs voraus (§ 1 Abs. 2 KSchG).
  • Betriebsübergang: Wird ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Erwerber übertragen, treten die Arbeitsverhältnisse auf ihn über (§ 613a Abs. 1 BGB). Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB).
  • Massenentlassung: Ab bestimmten Schwellenwerten, abhängig von der Betriebsgröße, ist die Entlassung vor Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 17 KSchG). Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anzeige führt nach ständiger Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Kündigungen.
  • Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und betragen bis zu sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB).
  • Klagefrist: Eine Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben (§ 4 KSchG). Nach Fristablauf gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
4. Abfindung

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht im deutschen Arbeitsrecht nicht. Abfindungen ergeben sich in der Praxis aus drei Konstellationen:
  • Angebot des Arbeitgebers bei betriebsbedingter Kündigung gegen Verzicht auf die Klage. Der gesetzliche Regelsatz beträgt hierfür 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr (§ 1a Abs. 2 KSchG).
  • Sozialplan bei Betriebsänderung. Dieser setzt einen Betriebsrat und in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer voraus (§§ 111, 112 BetrVG). Ohne Betriebsrat gibt es keinen Sozialplan.
  • Vergleich im Kündigungsschutzprozess. Dies ist der praktisch häufigste Fall, die Höhe ist Verhandlungssache.
5. Ertragsseite

Die Beendigung von Kooperationen führt zum sofortigen Wegfall der daraus erzielten Lizenz- und Werbeerlöse, während Fixkosten für Immobilien, Fuhrpark und Personal während der Abwicklung weiterlaufen. Ob eine Liquidation solvent durchgeführt werden kann oder in ein Insolvenzverfahren übergeht, hängt davon ab, ob das Gesellschaftsvermögen zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten ausreicht. Belastbare Aussagen dazu sind ohne Einblick in die Jahresabschlüsse nicht möglich.

6. Offene Punkte

Zu folgenden Fragen liegen keine öffentlich belegten Angaben vor:
  • Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Gesellschaften und damit die Frage, ob die erforderliche Mehrheit für einen Auflösungsbeschluss ohne Weiteres erreicht wird.
  • Ob Betriebsteile veräußert werden, wovon die Anwendung von § 613a BGB abhängt.
  • Bestehen von Betriebsräten in den betroffenen Betrieben.
  • Vermögenslage der Gesellschaften.
Quellen

Sachstand: WBS Legal (Rechtsanwaltskanzlei, Köln), "JP Performance schließt alle 18 Firmen!", veröffentlicht am 03.09.2026.
https://youtu.be/UWfkhh8aAtU

Normtexte: gesetze-im-internet.de (GmbHG, KSchG, BGB, BetrVG, SGB III)

Diese Zusammenstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG läuft unabhängig davon.
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