1. Der entscheidende Unterschied: Liquidation oder Insolvenz
Solvente Liquidation: Die Gesellschaft wird abgewickelt, kann aber alle Verbindlichkeiten erfüllen. Ansprüche auf Lieferung, Rückzahlung und Gewährleistung bestehen unverändert fort und sind aus dem Gesellschaftsvermögen zu bedienen. Vor der Verteilung an die Gesellschafter sind die Gläubiger zu befriedigen, und zwar nach Ablauf des Sperrjahres von mindestens zwölf Monaten seit dem Gläubigeraufruf (§ 73 Abs. 1 GmbHG).
Insolvenz: Forderungen werden zur Insolvenztabelle angemeldet und nur quotal bedient. In der Praxis liegen die Quoten für einfache Insolvenzforderungen häufig im einstelligen Prozentbereich.
Für Vorkasse-Kunden ist dieser Unterschied der wichtigste Punkt überhaupt.
2. Bezahlte, nicht gelieferte Ware
Wer im Voraus bezahlt hat, hat einen Anspruch auf Lieferung aus dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB). Wird nicht geliefert, kann nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückgetreten werden (§ 323 Abs. 1 BGB), was den Anspruch auf Rückzahlung auslöst (§ 346 Abs. 1 BGB).
Steht fest, dass gar nicht mehr geliefert wird, ist eine Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine öffentliche Ankündigung, den Betrieb einzustellen, kann dafür sprechen, ersetzt aber keine Erklärung gegenüber dem einzelnen Kunden. Im Zweifel ist eine kurze Frist per E-Mail der sicherere Weg, weil sie den Verzug dokumentiert.
Praktisch oft wirksamer als die Rechtslage:
- Zahlung per Lastschrift: Rückbuchung ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht Wochen ab Belastung (§ 675x Abs. 4 BGB).
- Kreditkarte: Rückbelastung über das ausgebende Institut. Die Fristen ergeben sich aus den Regeln des jeweiligen Kartensystems, nicht aus dem Gesetz, und liegen üblicherweise bei 120 Tagen ab dem vereinbarten Liefertermin.
- PayPal: Käuferschutz innerhalb von 180 Tagen nach Zahlung, nach den Bedingungen des Anbieters.
3. Widerrufsrecht
Bei einem Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher besteht ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen (§§ 312g, 355 BGB). Die Frist beginnt bei Warenlieferung erst mit dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Wurde nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage (§ 356 Abs. 3 BGB).
Bei individuell nach Kundenwunsch angefertigten Waren besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das betrifft im Fahrzeugumfeld etwa Sonderanfertigungen und individuelle Konfigurationen.
4. Gutscheine
Ein Gutschein ist eine Forderung gegen den Aussteller. Bleibt die Gesellschaft solvent, ist er einzulösen. In der Insolvenz wird er zur einfachen Insolvenzforderung und damit nur quotal bedient.
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Formularmäßige Befristungen auf ein Jahr sind nach der Rechtsprechung regelmäßig unwirksam.
5. Gewährleistung nach der Schließung
Die gesetzliche Mängelhaftung beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Rechte bei einem Mangel ergeben sich aus § 437 BGB: Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie gegebenenfalls Schadensersatz.
Diese Ansprüche richten sich gegen den Verkäufer. Wird die Gesellschaft vollständig abgewickelt und im Handelsregister gelöscht, verliert der Anspruch seinen Schuldner. Stellt sich später heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist, kann eine Nachtragsliquidation beantragt werden (§ 66 Abs. 5 GmbHG).
Zwei Punkte, die davon unberührt bleiben:
- Herstellergarantie ist eine eigenständige Zusage und richtet sich gegen den Garantiegeber, der nicht der Verkäufer sein muss (§ 443 BGB).
- Betriebsübergang: Wird ein Betriebsteil verkauft, gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über (§ 613a BGB). Für Kundenforderungen gilt das nicht automatisch, hier kommt es auf die Ausgestaltung des Kaufvertrags an.
- Belege sichern: Bestellbestätigung, Zahlungsnachweis, Rechnung, Schriftverkehr.
- Bei Vorkasse ohne Lieferung zeitnah eine Frist setzen und den Rücktritt erklären, schriftlich und nachweisbar.
- Parallel den Zahlungsweg prüfen, weil Rückbuchung und Käuferschutz eigene Fristen haben, die unabhängig von der Gesellschaft laufen.
- Forderungen nicht ungeprüft abschreiben. Bei einer solventen Liquidation bestehen sie fort.
Normtexte: gesetze-im-internet.de (BGB, GmbHG)
Diese Zusammenstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob im konkreten Fall eine Liquidation oder ein Insolvenzverfahren vorliegt, ist derzeit nicht öffentlich belegt.