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<B><s></s>1. Die wichtigste Frist: drei Wochen<e></e></B><br/>
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Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von <B><s></s>drei Wochen nach Zugang<e></e></B> der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft war.<br/>
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Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Schreiben. Zugang bedeutet: Das Schreiben ist so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei Einwurf in den Briefkasten ist das der Tag des Einwurfs, sofern noch mit einer Leerung zu rechnen war.<br/>
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Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur möglich, wenn jemand trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der Einhaltung gehindert war (§ 5 KSchG). Urlaub oder Unkenntnis der Frist zählen dazu in aller Regel nicht.<br/>
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<B><s></s>2. Formfehler, die eine Kündigung unwirksam machen<e></e></B><br/>
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<LI><s> - </s><B><s></s>Fehlende Schriftform.<e></e></B> Eine Kündigung muss eigenhändig unterschrieben auf Papier vorliegen (§ 623 BGB). Kündigung per E-Mail, Messenger oder Fax ist unwirksam.</LI>
<LI><s> - </s>Fehlende Vertretungsmacht. Unterschreibt jemand ohne Prokura oder Vollmacht, kann die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden (§ 174 BGB), sofern keine Vollmachtsurkunde beilag.</LI>
<LI><s> - </s><B><s></s>Fehlende Anhörung des Betriebsrats.<e></e></B> Besteht ein Betriebsrat und wurde er vor Ausspruch nicht angehört, ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).</LI>
<LI><s> - </s><B><s></s>Fehlende Massenentlassungsanzeige.<e></e></B> Ab bestimmten Schwellenwerten muss die Entlassung vor Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden (§ 17 KSchG). Bei Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern liegt die Schwelle bei mehr als 5 Entlassungen innerhalb von 30 Tagen, bei 60 bis unter 500 Arbeitnehmern bei 10 Prozent oder mehr als 25 Entlassungen. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anzeige führt nach ständiger Rechtsprechung zur Unwirksamkeit.</LI>
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<B><s></s>3. Kündigungsfristen<e></e></B><br/>
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Die gesetzlichen Fristen richten sich nach der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB) und verlängern sich gestaffelt: nach 2 Jahren auf einen Monat zum Monatsende, nach 5 Jahren auf zwei Monate, nach 8 Jahren auf drei Monate, nach 10 Jahren auf vier Monate, nach 12 Jahren auf fünf Monate, nach 15 Jahren auf sechs Monate und nach 20 Jahren auf sieben Monate.<br/>
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Ein Arbeits- oder Tarifvertrag kann längere Fristen vorsehen. Kürzere sind nur in engen Ausnahmen zulässig.<br/>
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<B><s></s>4. Meldung bei der Agentur für Arbeit<e></e></B><br/>
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Wer von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfährt, muss sich <B><s></s>spätestens drei Monate vor dem Ende<e></e></B> arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Kenntnis und Beendigung weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von <B><s></s>drei Tagen<e></e></B> nach Kenntnis zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 SGB III).<br/>
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Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche nach sich ziehen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III). Die Meldung ist unabhängig von der Kündigungsschutzklage und schließt sie nicht aus.<br/>
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<B><s></s>5. Häufige Fehler<e></e></B><br/>
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<LI><s> - </s><B><s></s>Aufhebungsvertrag vorschnell unterschreiben.<e></e></B> Ein Aufhebungsvertrag löst in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen aus (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III), weil das Arbeitsverhältnis dann durch eigenes Zutun endet. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.</LI>
<LI><s> - </s><B><s></s>Abwicklungsvertrag mit Klageverzicht.<e></e></B> Wer auf die Klage verzichtet, gibt die Verhandlungsposition auf, aus der in der Praxis die meisten Abfindungen entstehen.</LI>
<LI><s> - </s><B><s></s>Warten auf die Abfindung.<e></e></B> Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Der Regelsatz von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr in § 1a KSchG gilt nur, wenn der Arbeitgeber ihn im Kündigungsschreiben ausdrücklich für den Fall des Klageverzichts anbietet.</LI>
<LI><s> - </s><B><s></s>Restliche Urlaubstage vergessen.<e></e></B> Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).</LI>
<LI><s> - </s><B><s></s>Arbeitszeugnis nicht verlangen.<e></e></B> Es besteht Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (§ 109 GewO).</LI>
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<B><s></s>6. Kostenfrage<e></e></B><br/>
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Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Wer in einer Gewerkschaft ist, hat in der Regel Anspruch auf Rechtsschutz. Bei geringem Einkommen kommt Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht.<br/>
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<B><s></s>Quellen<e></e></B><br/>
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Normtexte: <URL url="https://www.gesetze-im-internet.de/"><s></s>gesetze-im-internet.de<e></e></URL> (KSchG, BGB, BetrVG, SGB III, BUrlG, GewO, ArbGG)<br/>
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<SIZE size="85"><s></s><I><s></s>Diese Zusammenstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wer betroffen ist, sollte fachlichen Rat einholen, bevor die Drei-Wochen-Frist abläuft.<e></e></I><e></e></SIZE><br/>
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