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Dieser Beitrag ordnet die allgemeine Rechtslage ein. Er trifft keine Aussage über laufende Verfahren oder konkrete Personen. Alle Normen sind über gesetze-im-internet.de im Volltext abrufbar.
1. Was Körperverletzung ist
Strafbar macht sich, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt (§ 223 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
Beide Varianten sind weiter gefasst, als viele annehmen:
- Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Eine sichtbare Verletzung ist nicht erforderlich. Auch eine schmerzhafte Ohrfeige ohne bleibende Spur erfüllt den Tatbestand.
- Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands. Dazu zählen auch psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert.
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Erfasst unter anderem die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Würgen wird von der Rechtsprechung regelmäßig unter die lebensgefährdende Behandlung gefasst.
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): bei dauerhaften schweren Folgen, etwa Verlust des Sehvermögens oder erheblicher dauerhafter Entstellung. Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren.
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
- Nötigung (§ 240 StGB), wenn jemand mit Gewalt oder durch Drohung zu einem Verhalten gezwungen wird.
- Bedrohung (§ 241 StGB), etwa die Drohung mit einem Verbrechen gegen die Person oder ihre Angehörigen.
- Nachstellung (§ 238 StGB), umgangssprachlich Stalking.
- Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), etwa das Einsperren in einer Wohnung.
- Beleidigung (§ 185 StGB).
Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es gibt aber eine Ausnahme, die in der öffentlichen Diskussion oft übersehen wird:
Die Staatsanwaltschaft kann auch ohne Strafantrag verfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Nach den bundesweiten Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 234 RiStBV) ist ein solches Interesse regelmäßig anzunehmen, wenn der Täter roh oder gefühllos gehandelt hat oder wenn Wiederholungsgefahr besteht. In Fällen häuslicher Gewalt wird es in der Praxis häufig bejaht.
Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist ohnehin ein Offizialdelikt und wird unabhängig von einem Antrag verfolgt.
Fristen und Rücknahme
- Der Strafantrag ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen (§ 77b Abs. 1 StGB).
- Er kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden (§ 77d Abs. 1 StGB).
- Ein zurückgenommener Antrag kann nicht erneut gestellt werden (§ 77d Abs. 1 Satz 3 StGB). Gleiches gilt für einen ausdrücklichen Verzicht.
Unabhängig davon kann die Staatsanwaltschaft ein zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren wieder aufnehmen, wenn neue Erkenntnisse vorliegen. Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren ist etwas anderes als ein Freispruch und erwächst nicht in Rechtskraft.
5. Wie man Anzeige erstattet
Eine Strafanzeige kann bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Amtsgericht erstattet werden, mündlich oder schriftlich (§ 158 Abs. 1 StPO). Die meisten Bundesländer bieten zusätzlich eine Online-Wache an.
- Die Anzeige ist kostenlos.
- Wer mündlich anzeigt, kann verlangen, dass die Anzeige schriftlich aufgenommen und eine Bestätigung ausgestellt wird (§ 158 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Ist ein Strafantrag gewollt, sollte das ausdrücklich erklärt und protokolliert werden. Anzeige und Antrag sind rechtlich zweierlei.
- Eine Anzeige kann nicht zurückgenommen werden. Zurücknehmbar ist nur der Strafantrag.
Das ist der Punkt, an dem Verfahren in der Praxis am häufigsten scheitern, weil Spuren nach wenigen Tagen verschwinden.
- Ärztliche Dokumentation. Verletzungen zeitnah untersuchen und schriftlich festhalten lassen. Viele Städte haben eine Gewaltschutzambulanz oder rechtsmedizinische Untersuchungsstelle, die vertraulich und meist kostenfrei dokumentiert, auch ohne dass Anzeige erstattet wurde. Der Befund kann später verwendet werden.
- Fotos von Verletzungen mit Datum, über mehrere Tage hinweg, da Hämatome sich verfärben.
- Nachrichten und Anrufprotokolle sichern, nichts löschen.
- Gedächtnisprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Ort und Ablauf, möglichst zeitnah.
- Zeugen notieren, auch Nachbarn, die etwas gehört haben.
7. Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz
Neben dem Strafverfahren gibt es einen eigenen zivilrechtlichen Weg über das Familiengericht. Er läuft unabhängig davon, ob Anzeige erstattet wurde.
- Schutzanordnung (§ 1 GewSchG): Das Gericht kann untersagen, die Wohnung zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten oder Kontakt aufzunehmen. Ein Verstoß gegen eine solche Anordnung ist strafbar (§ 4 GewSchG).
- Wohnungsüberlassung (§ 2 GewSchG): Die gemeinsam genutzte Wohnung kann zur alleinigen Nutzung überlassen werden. Bei Eheleuten kommt zusätzlich § 1361b BGB in Betracht.
- Beides ist im Eilverfahren möglich, oft innerhalb weniger Tage.
- Die Polizei kann unabhängig davon nach dem jeweiligen Landespolizeirecht einen Platzverweis oder eine Wegweisung aus der Wohnung aussprechen, üblicherweise für zehn bis vierzehn Tage.
- Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die schädigende Person (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB). Behandlungskosten, Verdienstausfall und Sachschäden zählen dazu.
- Soziale Entschädigung bei gesundheitlichen Folgen einer Gewalttat, seit dem 1. Januar 2024 geregelt im SGB XIV, das das frühere Opferentschädigungsgesetz abgelöst hat. Anträge laufen über die zuständige Landesbehörde.
- Adhäsionsverfahren: Zivilrechtliche Ansprüche können im Strafverfahren mitgeltend gemacht werden (§§ 403 ff. StPO), was ein gesondertes Zivilverfahren erspart.
- Anwaltlicher Beistand ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 406f StPO). Bei bestimmten schweren Taten kann eine anwaltliche Vertretung kostenlos beigeordnet werden (§ 397a StPO).
- Nebenklage (§§ 395 ff. StPO): Bei bestimmten Delikten kann sich die verletzte Person dem Verfahren anschließen und hat dann eigene Rechte, etwa ein Fragerecht.
- Psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO), auf Antrag und in schweren Fällen kostenfrei.
- Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige (§ 52 StPO). Wer mit der beschuldigten Person verheiratet, verlobt oder in gerader Linie verwandt ist, muss nicht aussagen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob zuvor bereits ausgesagt wurde.
- Informationsrechte über den Verfahrensausgang auf Antrag (§ 406d StPO).
Wird das Verfahren eingestellt, kann die verletzte Person, die einen Strafantrag gestellt hat, Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen und anschließend ein Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht betreiben (§§ 172 ff. StPO). Für die Beschwerde gilt eine Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Einstellungsbescheids.
Hinweis zur Diskussion
Dieser Beitrag ist eine allgemeine rechtliche Einordnung. Bitte nutzt ihn nicht, um über konkrete laufende Verfahren oder namentlich genannte Personen zu spekulieren. Für dieses Forum gilt: Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), Tatsachenbehauptungen nur mit Quelle, und Beleidigungen oder Drohungen gegen Beteiligte oder deren Angehörige führen ohne Vorwarnung zur Sperre.
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Quellen
Normtexte: gesetze-im-internet.de (StGB, StPO, BGB, GewSchG, SGB XIV)
Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), Nr. 234
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: hilfetelefon.de
Diese Zusammenstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.