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Sponsoren- und Werbeverträge: Wann eine fristlose Kündigung zulässig ist
In der Diskussion um den Rückzug mehrerer Partner wird häufig eingewandt, es gelte doch die Unschuldsvermutung. Dieser Beitrag ordnet ein, warum das für private Vertragspartner keine Rolle spielt. Alle Normen sind über gesetze-im-internet.de nachlesbar.

1. Wen die Unschuldsvermutung bindet

Die Unschuldsvermutung ist in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert. Sie richtet sich an Gerichte und Behörden und verbietet ihnen, jemanden vor rechtskräftiger Verurteilung wie einen Schuldigen zu behandeln.

Sie begründet keine Pflicht privater Vertragspartner, an einem Vertrag festzuhalten. Ein Unternehmen, das eine Werbepartnerschaft beendet, spricht damit kein Urteil über Schuld oder Unschuld. Es trifft eine unternehmerische Entscheidung über die eigene Außendarstellung.

2. Werbeverträge sind Dauerschuldverhältnisse

Sponsoring- und Werbeverträge sind auf eine gewisse Dauer angelegt und damit Dauerschuldverhältnisse. Für sie gilt § 314 BGB: Jede Vertragspartei kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Entscheidend ist hier: Der Maßstab ist die Zumutbarkeit für den Vertragspartner, nicht die strafrechtliche Schuld. Auch ein Vorwurf, der sich später nicht bestätigt, kann in der Zwischenzeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Werbewerts bewirken. Genau darauf zielt die Vorschrift.

3. Zwei formale Anforderungen
  • Abmahnung oder Fristsetzung. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Fristablauf oder erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 Abs. 2 BGB). Beides ist entbehrlich, wenn besondere Umstände die sofortige Kündigung rechtfertigen (§ 314 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB).
  • Zwei-Wochen-Frist. Die Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erklärt werden (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Rechtsprechung orientiert sich dabei häufig an der Zwei-Wochen-Frist aus § 626 Abs. 2 BGB, ohne sie starr zu übernehmen. Wer zu lange zuwartet, verliert das Kündigungsrecht.
Das erklärt, warum Partner in solchen Lagen schnell reagieren. Wer abwartet, bis ein Verfahren abgeschlossen ist, kann sich in der Zwischenzeit das Kündigungsrecht nehmen.

4. Verhaltensklauseln

In Sponsoringverträgen sind Klauseln üblich, die den Werbeträger zu einem Verhalten verpflichten, das dem Ansehen des Sponsors nicht schadet. Sie werden im deutschen Sprachgebrauch als Verhaltens- oder Imageklauseln bezeichnet, im internationalen als Morality Clause.

Solche Klauseln knüpfen typischerweise nicht an eine Verurteilung an, sondern bereits an ein öffentlich bekannt gewordenes Verhalten oder an eine erhebliche Rufschädigung. Ist eine solche Klausel wirksam vereinbart, folgt das Kündigungsrecht unmittelbar aus dem Vertrag und muss nicht über § 314 BGB begründet werden.

Ob und wie solche Klauseln in den hier betroffenen Verträgen vereinbart waren, ist nicht öffentlich bekannt.

5. Folgen einer Beendigung
  • Vergütung: Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Für die Zeit nach der Beendigung entfällt der Anspruch.
  • Rückforderung: Im Voraus gezahlte Beträge für nicht mehr erbrachte Leistungen können nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB).
  • Schadensersatz: Wer die Kündigung zu vertreten hat, kann dem anderen Teil zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein (§ 314 Abs. 4 BGB). Bei Sponsoring kommen hier Kosten für Produktion, Druck und bereits gebuchte Werbeflächen in Betracht.
  • Marken- und Bildrechte: Nutzungsrechte enden mit dem Vertrag. Vorhandene Ware muss deshalb häufig aus dem Verkauf genommen werden.
6. Der umgekehrte Fall

Das Kündigungsrecht aus § 314 BGB steht beiden Seiten zu. Auch der Werbeträger kann sich von einem Sponsor lösen, wenn diesem etwas zur Last fällt, das die Fortsetzung unzumutbar macht. Die Vorschrift ist keine Einbahnstraße zugunsten des zahlenden Teils.

Quellen

Normtexte: gesetze-im-internet.de (BGB)
Konvention: Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 6

Diese Zusammenstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Inhalt der konkreten Verträge ist nicht öffentlich bekannt.